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Romantik
und Realität
Wenn man eine Hochzeit
plant, ist der Gedanke an eine Trennung - und diese vielleicht sogar in
Unfrieden - verständlicherweise einer der entferntesten. Schließlich
heiratet man ja einen Partner, den man liebt, dem man vertraut, dem man
nichts Böses wünscht und erwartet dies vom Partner oder der Partnerin
genauso. Und oft zerstört nur die leiseste Andeutung von Themen wie
Gütertrennung oder Ehevertrag die romantischsten Hochzeitsträume.
Und doch läßt sich die gemeinsame Zukunft auch bei den derzeit
vielleicht besten Voraussetzungen nicht vorherbestimmen und wahrscheinlich
fast alle, die bereits eine Scheidung oder Trennung hinter sich haben,
werden Ihnen bestätigen, daß Sie selbstverständlich auch
jene Phasen durchgemacht haben, in denen eine Trennung sehr, sehr weit
entfernt schien.
Streitfall
in Friedenszeiten klären
Ohne sämtliche
Illusionen zerstören zu wollen, über eins sollte oder muß
man sich im Klaren sein: eine Ehe ist auch eine rechtliche Verbindung,
man könnte fast von einer GbR sprechen - einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts -. Somit hat diese Institution rechtliche und vor allem auch finanzielle
Konsequenzen, die bis zum Rentenanspruch reichen. Und genau wie in der
freien Wirtschaft gibt es oft ein böses Erwachen, wenn diese Gemeinschaft
eines Tages auseinanderbricht.
Und so sollte eine
Partnerschaft für´s Leben auch auf eine gute rechtliche Grundlage
gestellt sein und eine gesunde Partnerschaft beinhaltet auch sicherlich
vernünftige Gespräche über „unangenehme Themen“ wie eventuelle
Trennung und Vermeidung von Nachteilen einer oder sogar beider Seiten.
Möglichst natürlich mit einem Ergebnis, das beide Seiten absichert
und zufrieden stellt. Eins steht jedenfalls fest: In Zeiten der Harmonie
und Eintracht läßt sich besser und einfacher klären, was
im Streitfall wem gehört und wieviel der eine vom andern verlangen
darf.
Hinzu kommt, daß
ein ordentlicher Ehevertrag nicht nur das eventuelle Scheitern der Ehe
regelt, sondern auch die Rollenverteilung und Lebensgestaltung im harmonischen
Alltag: Was ist, wenn für einen Partner entscheidende berufliche Verbesserungen
möglich sind, die einen Ortswechsel erfordern? Wer legt den Wert von
vorhandenem Grundbesitz fest? Was ist mit Wertsteigerungen, zu denen nur
einer beiträgt? Was ist, wenn Vermögenszuwachs für die Schuldentilgung
eines Partners verwendet werden muß?
Wichtig ist hierbei
natürlich zu klären, wie man sich die gemeinsame Zukunft vorstellt.
Möchte man Kinder? Sollen beide Partner arbeiten oder nur noch einer?
Plant man ein Eigenheim? Denn davon hängt auch ab, welche Regelung
für das Paar die beste ist.
Zugewinngemeinschaft
Wer keinen Ehevertrag
abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Was sich anhört wie eine Tippgemeinschaft im
Lotto, hat aber mit Gütergemeinschaft wenig zu tun. Eher im Gegenteil:
Jeder kann sein Vermögen selbständig verwalten und behält
auch sein Vermögen für sich allein. Nur dann, wenn ein Partner
über sein Vermögen als Ganzes verfügen möchte, kann
er dies nicht ohne vorherige Zustimmung des Partners tun.
| Beispiel
1: |
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| Besitzt ein Partner
als einziges Vermögen ein Einfamilienhaus, in dem die Familie lebt,
so kann er dies nicht ohne Zustimmung des Partners verkaufen. |
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| Sinn: |
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| Keiner kann seinen
Partner in´s offene Messer laufen lassen und in diesem Fall beispielsweise
überraschend obdachlos machen |
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Was heißt aber
dann Zugewinngemeinschaft? Der Zugewinn oder Zuwachs des in der Ehe erwirtschafteten
Vermögens wird im Falle einer Scheidung geteilt.
| Beispiel
2: |
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| Herr Beispiel hat
während der Ehe gut verdient, während seine Frau sich zu Hause
um Haushalt und Familie gekümmert hat. Der Vermögenszuwachs wird
bei einer Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt. |
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| Sinn: |
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| Diese Regelung schützt
vor allem Frauen, die in einer „Hausfrauenehe“ leben und zugunsten des
Haushalts und der Familie auf eigenes Einkommen verzichten. |
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| Beispiel
3: |
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| Herr Muster besaß
bei der Hochzeit ein Haus im Wert von 400.000 DM, die Ehefrau Aktien im
Wert von 100.000 DM. Zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt der Wert
des Hauses 550.000 DM, der Wert der Aktien beträgt 200.000 DM. Der
Zugewinn von Herrn Muster beläuft sich also auf 150.000 DM, der von
Frau Muster steht mit 100.000 DM zu Buche. Somit muß Herr Muster
von seinen mehr hinzu gewonnenen 50.000 DM, die Hälfte, also 25.000
DM an Frau Muster abgeben. |
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Zum Zugewinn zählen
auch Gewinne oder Schmerzensgelder.
| Beispiel
4: |
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| Frau Glück
hat in der Lotterie 500.000 DM gewonnen. Dies ist der einzige Zugewinn
der Eheleute und somit muß Frau Glück 250.000 DM ihres Gewinnes
im Falle der Scheidung an Herrn Glück abtreten. |
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Erbschaften oder
Schenkungen hingegen müssen bei einer Trennung nicht aufgeteilt werden,
sondern gehören nur demjenigen, der sie tatsächlich erhalten
hat.
| Beispiel
5: |
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| Frau Erbe erbt von
Tante Erna ein Häuschen im Wert von 200.000 DM. Bei der Trennung ist
das Haus 300.000 DM wert. Das heißt, daß das Haus alleine Frau
Erbe zusteht, aber der Zugewinn von 100.000 DM auch zur Hälfte Herrn
Erbe zusteht. |
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| Beispiel
6: |
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| Herrn Neffes Onkel
Hugo hinterläßt ihm einen Sparstrumpf mit 100.000 DM. Herr Neffe
kauft hierfür ein Grundstück im Wert von 70.000 DM und Aktien
für 30.000 DM. Bei der Trennung ist das Grundstück 100.000 DM
wert und die Aktien 50.000 DM. Somit erhält Frau Neffe von den 30.000
DM Grundstückszugewinn und den 20.000 DM Aktienzugewinn die Hälfte.
Herr Neffe behält jedoch die Aktien und das Grundstück. Es sei
denn, die Eheleute lassen sich beide zur Hälfte ins Grundbuch eintragen.
Dann steht Frau Neffe auch die Hälfte des Grundstückes bei der
Scheidung zu. |
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Was passiert jedoch
mit Schulden? Für Schulden haften auch ohne Ehevertrag beide Partner
nach wie vor alleine.
| Beispiel
7: |
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| Herr Zocker verliert
im Casino eine hohe Summe und bleibt dafür alleine verantwortlich. |
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Für Geschäfte
des täglichen Lebens haften jedoch beide Partner. Hierzu zählen
beispielsweise Einkäufe oder Arztkosten. Wenn beide einen Kreditvertrag
unterschreiben, beispielsweise zum Kauf eines Autos, haften selbstverständlich
auch beide für die Schulden.
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