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Von Gütertrennung und Eheverträgen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Romantik und Realität
Wenn man eine Hochzeit plant, ist der Gedanke an eine Trennung - und diese vielleicht sogar in Unfrieden - verständlicherweise einer der entferntesten. Schließlich heiratet man ja einen Partner, den man liebt, dem man vertraut, dem man nichts Böses wünscht und erwartet dies vom Partner oder der Partnerin genauso. Und oft zerstört nur die leiseste Andeutung von Themen wie Gütertrennung oder Ehevertrag die romantischsten Hochzeitsträume. Und doch läßt sich die gemeinsame Zukunft auch bei den derzeit vielleicht besten Voraussetzungen nicht vorherbestimmen und wahrscheinlich fast alle, die bereits eine Scheidung oder Trennung hinter sich haben, werden Ihnen bestätigen, daß Sie selbstverständlich auch jene Phasen durchgemacht haben, in denen eine Trennung sehr, sehr weit entfernt schien. 

Streitfall in Friedenszeiten klären
Ohne sämtliche Illusionen zerstören zu wollen, über eins sollte oder muß man sich im Klaren sein: eine Ehe ist auch eine rechtliche Verbindung, man könnte fast von einer GbR sprechen - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -. Somit hat diese Institution rechtliche und vor allem auch finanzielle Konsequenzen, die bis zum Rentenanspruch reichen. Und genau wie in der freien Wirtschaft gibt es oft ein böses Erwachen, wenn diese Gemeinschaft eines Tages auseinanderbricht. 
Und so sollte eine Partnerschaft für´s Leben auch auf eine gute rechtliche Grundlage gestellt sein und eine gesunde Partnerschaft beinhaltet auch sicherlich vernünftige Gespräche über „unangenehme Themen“ wie eventuelle Trennung und Vermeidung von Nachteilen einer oder sogar beider Seiten. Möglichst natürlich mit einem Ergebnis, das beide Seiten absichert und zufrieden stellt. Eins steht jedenfalls fest: In Zeiten der Harmonie und Eintracht läßt sich besser und einfacher klären, was im Streitfall wem gehört und wieviel der eine vom andern verlangen darf.
Hinzu kommt, daß ein ordentlicher Ehevertrag nicht nur das eventuelle Scheitern der Ehe regelt, sondern auch die Rollenverteilung und Lebensgestaltung im harmonischen Alltag: Was ist, wenn für einen Partner entscheidende berufliche Verbesserungen möglich sind, die einen Ortswechsel erfordern? Wer legt den Wert von vorhandenem Grundbesitz fest? Was ist mit Wertsteigerungen, zu denen nur einer beiträgt? Was ist, wenn Vermögenszuwachs für die Schuldentilgung eines Partners verwendet werden muß? 

Wichtig ist hierbei natürlich zu klären, wie man sich die gemeinsame Zukunft vorstellt. Möchte man Kinder? Sollen beide Partner arbeiten oder nur noch einer? Plant man ein Eigenheim? Denn davon hängt auch ab, welche Regelung für das Paar die beste ist.

Zugewinngemeinschaft
Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was sich anhört wie eine Tippgemeinschaft im Lotto, hat aber mit Gütergemeinschaft wenig zu tun. Eher im Gegenteil: Jeder kann sein Vermögen selbständig verwalten und behält auch sein Vermögen für sich allein. Nur dann, wenn ein Partner über sein Vermögen als Ganzes verfügen möchte, kann er dies nicht ohne vorherige Zustimmung des Partners tun.
 
Beispiel 1: 
Besitzt ein Partner als einziges Vermögen ein Einfamilienhaus, in dem die Familie lebt, so kann er dies nicht ohne Zustimmung des Partners verkaufen.
Sinn:
Keiner kann seinen Partner in´s offene Messer laufen lassen und in diesem Fall beispielsweise überraschend obdachlos machen

Was heißt aber dann Zugewinngemeinschaft? Der Zugewinn oder Zuwachs des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens wird im Falle einer Scheidung geteilt.
 
Beispiel 2:
Herr Beispiel hat während der Ehe gut verdient, während seine Frau sich zu Hause um Haushalt und Familie gekümmert hat. Der Vermögenszuwachs wird bei einer Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sinn:
Diese Regelung schützt vor allem Frauen, die in einer „Hausfrauenehe“ leben und zugunsten des Haushalts und der Familie auf eigenes Einkommen verzichten. 
Beispiel 3:
Herr Muster besaß bei der Hochzeit ein Haus im Wert von 400.000 DM, die Ehefrau Aktien im Wert von 100.000 DM. Zum Zeitpunkt der Scheidung beträgt der Wert des Hauses 550.000 DM, der Wert der Aktien beträgt 200.000 DM. Der Zugewinn von Herrn Muster beläuft sich also auf 150.000 DM, der von Frau Muster steht mit 100.000 DM zu Buche. Somit muß Herr Muster von seinen mehr hinzu gewonnenen 50.000 DM, die Hälfte, also 25.000 DM an Frau Muster abgeben.

Zum Zugewinn zählen auch Gewinne oder Schmerzensgelder.
 
Beispiel 4:
Frau Glück hat in der Lotterie 500.000 DM gewonnen. Dies ist der einzige Zugewinn der Eheleute und somit muß Frau Glück 250.000 DM ihres Gewinnes im Falle der Scheidung an Herrn Glück abtreten.

Erbschaften oder Schenkungen hingegen müssen bei einer Trennung nicht aufgeteilt werden, sondern gehören nur demjenigen, der sie tatsächlich erhalten hat.
 
Beispiel 5:
Frau Erbe erbt von Tante Erna ein Häuschen im Wert von 200.000 DM. Bei der Trennung ist das Haus 300.000 DM wert. Das heißt, daß das Haus alleine Frau Erbe zusteht, aber der Zugewinn von 100.000 DM auch zur Hälfte Herrn Erbe zusteht.
Beispiel 6:
Herrn Neffes Onkel Hugo hinterläßt ihm einen Sparstrumpf mit 100.000 DM. Herr Neffe kauft hierfür ein Grundstück im Wert von 70.000 DM und Aktien für 30.000 DM. Bei der Trennung ist das Grundstück 100.000 DM wert und die Aktien 50.000 DM. Somit erhält Frau Neffe von den 30.000 DM Grundstückszugewinn und den 20.000 DM Aktienzugewinn die Hälfte. Herr Neffe behält jedoch die Aktien und das Grundstück. Es sei denn, die Eheleute lassen sich beide zur Hälfte ins Grundbuch eintragen. Dann steht Frau Neffe auch die Hälfte des Grundstückes bei der Scheidung zu.

Was passiert jedoch mit Schulden? Für Schulden haften auch ohne Ehevertrag beide Partner nach wie vor alleine.
 
Beispiel 7:
Herr Zocker verliert im Casino eine hohe Summe und bleibt dafür alleine verantwortlich.

Für Geschäfte des täglichen Lebens haften jedoch beide Partner. Hierzu zählen beispielsweise Einkäufe oder Arztkosten. Wenn beide einen Kreditvertrag unterschreiben, beispielsweise zum Kauf eines Autos, haften selbstverständlich auch beide für die Schulden. 
 

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